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   RG, 06.11.1930 - IV 82/30   

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https://dejure.org/1930,409
RG, 06.11.1930 - IV 82/30 (https://dejure.org/1930,409)
RG, Entscheidung vom 06.11.1930 - IV 82/30 (https://dejure.org/1930,409)
RG, Entscheidung vom 06. November 1930 - IV 82/30 (https://dejure.org/1930,409)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Tritt dann, wenn nach Errichtung eines wechselseitigen Testaments der überlebende Ehemann in einem weiteren Testament seine zweite Ehefrau als Erbin einsetzt und diese das erste Testament gemäß § 2079 BGB. erfolgreich anficht, Erbfolge auf Grund des zweiten Testaments oder ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 130, 213
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • OLG München, 24.07.2017 - 31 Wx 335/16

    Wirkung der Anfechtung eines gemeinschaftlichen Testaments

    a) Allerdings besteht grundsätzlich die Möglichkeit, dass nach der erfolgreichen Anfechtung eines Testaments ein früheres oder späteres Testament, dass wegen der wechselbezüglichen Verfügungen an sich nichtig ist, Wirksamkeit erlangt (RGZ 65, 275; 130, 213; Musielak a.a.O. Rn. 45; Staudinger/Kanzleiter BGB § 2271 Rn. 76).
  • OLG Celle, 26.02.2018 - 6 W 4/18

    Einseitiges Testament trotz gemeinschaftlichen Testaments

    Die Vorschrift des § 2271 Abs. 1 Satz 2 BGB, wonach ein Ehegatte durch eine neue Verfügung von Todes wegen bei Lebzeiten des anderen seine (gemeinschaftliche) Verfügung nicht einseitig aufheben kann, führt jedoch nicht zur Aufhebung oder Minderung seiner Testierfähigkeit, sondern bloß zur Beschränkung seiner Testierfreiheit, (RGZ 130, 213; Staudinger/Rainer Kanzleiter (2014) BGB 2271 Rn. 37, jeweils bei juris) und hat nicht die formelle Nichtigkeit späterer einseitiger Verfügungen zur Folge (RGZ 149, 200, 201, zitiert nach juris).
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